Vereinssatzung „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Kestert
e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
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Der Verein trägt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Kestert“, nachfolgend Verein
genannt.
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Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz eingetragen werden. Nach der
Eintragung hat er die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt die Abkürzung e.V. im Namen.
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Der Sitz des Vereins ist Kestert.
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz,
die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 in der jeweils gültigen Fassung zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
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Durch die Unterstützung der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde
Loreley, Einheit Kestert bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
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durch Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,
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durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder wie ausreichenden
Versicherungsschutz, insbesondere der Mitglieder der Einsatzabteilung,
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durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr,
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durch die Beratung in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des
Katastrophenschutzes,
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durch die Gewinnung von interessierten Einwohnerinnen und Einwohner für die Feuerwehr,
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durch Öffentlichkeitsarbeit.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sine des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Der Verein ist politisch und religiös neutral.
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§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus
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den aktiven Mitgliedern der Einsatzabteilung,
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den Mitgliedern der Altersabteilung,
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den Ehrenmitgliedern,
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den fördernden Mitgliedern,
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den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der
Ablehnung kann die Antragstellerin oder der Antragsteller beim Vorstand schriftlich die Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung beantragen.
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Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die der Einsatzabteilung angehören. Sie bilden die
Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gemäß dem Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz – LBKG) vom 02.11.1981
in der jeweils gültigen Fassung.
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Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung
angehören und die Altersgrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
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Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste
um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
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Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen
aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen. Der Erwerb der Mitgliedschaft richtet sich nach Absatz 1.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten
schriftlich gekündigt werden.
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Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
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Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist
auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
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Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist
Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
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In allen Fällen ist die oder der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist
schriftlich zu begründen.
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Mit dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den
Verein.
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Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
aberkannt werden. Die Absätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben Mitwirkungsrechte im Rahmen dieser Satzung. Sie haben Anspruch auf
Beratung durch den Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten.
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Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu
unterstützen.
§ 7 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden insbesondere aufgebracht
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durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung
festzusetzen ist,
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durch freiwillige Zuwendungen,
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durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
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die Mitgliederversammlung
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der Vereinsvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
Beschlussorgan.
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Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall
von ihrer Vertreterin oder seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14tägigen Frist einzuberufen. Die Einberufung
erfolgt durch schriftliche Einladung der Vereinsmitglieder oder durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Loreley durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
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Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung der oder dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
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Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer
vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
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Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
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Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
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Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes gemäß § 12 der Satzung,
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die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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die Genehmigung der Jahresrechnung,
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die Entlastung des Vorstandes und der Kassierer,
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die Wahl der Kassenprüferinnen oder der Kassenprüfer, die alle zwei Jahre zu wählen
sind,
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
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die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
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die Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein gemäß §
5 Absatz 4, gegen die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 5 Absatz 7 sowie gegen die Ablehnung der Aufnahme in den Verein gemäß § 4 Absatz 1.
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Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
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Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung
kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
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Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom
Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
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Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
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Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr üben ihr Stimm- und Wahlrecht bis zum Tag vor der
Vollendung des 16. Lebensjahres nach der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr gemäß § 15 dieser Satzung aus und sind deshalb in der Mitgliederversammlung nicht stimm- und
wahlberechtigt.
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Mit Vollendung des 16. Lebensjahres beginnt das Stimm- und Wahlrecht in der
Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf eine eventuell noch bestehende Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr.
§ 12 Vereinsvorstand
Der Vereinsvorstand besteht aus
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der oder dem Vorsitzenden,
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der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
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der Kassiererin oder dem Kassierer,
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der stellvertretenden Kassiererin oder dem stellvertretenden Kassierer,
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der Schriftführerin oder dem Schriftführer,
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der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart, die oder der gemäß der Jugendordnung
zu wählen ist und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist,
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drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Einsatzabteilung,
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einer Beisitzerin oder einem Beisitzer der Altersabteilung,
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einer Beisitzerin oder einem Beisitzer der Jugendfeuerwehr, die oder der gemäß der
Jugendordnung zu wählen ist und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
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Die Wehrführerin oder der Wehrführer und die stellvertretende Wehrführerin oder
der stellvertretende Wehrführer der Einheit Kestert gehören dem Vereinsvorstand als weitere Mitglieder an.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
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Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
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Die oder der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung ein und leitet
die Versammlung. Sie oder er beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf ein und leitet diese. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Schriftführerin oder
vom Schriftführer und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und jedem Vorstandsmitglied zuzusenden ist.
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Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder
des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 13 Geschäftsführung und Vertretung
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Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der
Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die oder der Vorsitzende, die
oder der stellvertretende Vorsitzende und die Kassiererin oder der Kassierer; jeder hat Alleinvertretungsrecht.
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Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die oder der stellvertretende Vorsitzende nur bei
Verhinderung der oder des Vorsitzenden von ihrer oder seiner Vertretungsbefugnis Gebrauch machen darf.
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Kassenwesen
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Die Kassiererin oder der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte
verantwortlich.
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Sie oder er darf Auszahlungen nur leisten, wenn die oder der Vorsitzende, oder im
Verhinderungsfalle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
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Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
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Am Ende des Geschäftsjahres legt sie oder er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
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Die Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der
Mitgliederversammlung Bericht.
§ 15 Jugendfeuerwehr
Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Jugendarbeit nach der Jugendordnung der Jugendfeuerwehr
Kestert, die von der Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr zu beschließen ist, selbständig.
§ 16 Auflösung
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Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens
vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
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Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine
neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der
vertretenen Stimmen gefasst wird. In der Einladung zu dieser Versammlung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das
Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Kestert, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein
oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die
Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten
Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig werden alle
bisherigen Satzungen unwirksam.
Anmerkung
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15. November 2003 einstimmig beschlossen und
tritt gemäß §18 der Satzung an diesem Tag in Kraft.